"Auftragsvergabe externe Beratungen"

Veröffentlicht am 06.10.2005 in Anträge und Anfragen

Antrag vom: 07.09.2005
SPD
Ratssitzung vom: 06.10.2005

Die Stadtverwaltung wird aufgefordert,
  1. in Zukunft sowohl die Notwendigkeit einer externen Beratung eingehender zu prüfen, als auch die Verfahren zur Auswahl externen Gutachtern transparenter zu gestalten und dabei mehr Wettbewerb herzustellen,
  2. für die Haushaltsberatungen eine Liste vorzulegen von Maßnahmen, für die im kommenden Haushaltsjahr eine externe Beratung vorgesehen ist,
  3. eine Checkliste für die Mitarbeiter der Verwaltung zu erstellen mit den wesentlichsten Punkten, die bei einer Vergabe von Beratungsleistungen zu beachten sind,
  4. die Dokumentation für die externe Beratung und der Ablauf der Vergabe in Entscheidungsvorlagen zu verbessern. Dazu zählt u. a. eine ausführlich Begründung, warum die Leistung nicht im eigenen Bereich erbracht werden kann und welches Vergabeverfahren angewandt worden ist. Bei Verzicht auf öffentliche Ausschreibung ist ausführlich zu begründen, warum von der beschränkten Ausschreibung oder freihändigen Vergabe –insbesondere an nur ein Unternehmen- Gebrauch gemacht worden ist.
  5. bei Nichtzustandekommens eines Wettbewerbspreises mit dem Auftragnehmer ein Preisprüfrecht vertraglich ausbedingen und den Preis durch die Preisüberwachungsstelle prüfen zu lassen.
Begründung: In der letzten Zeit ist festzustellen, dass sich die Stadtverwaltung immer mehr einer externen Beratung durch Gutachter bedient. Dabei wird nach Ansicht des Stadtrates die Notwendigkeit der externen Beratung nicht hinreichend geprüft und für die Entscheidungsträger nicht ausreichend dokumentiert. Da viele Beratungsaufträge freihändig und ohne ein vorheriges Vergleichsangebot erteilt wurden, konnte die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Aufträge mangels Wettbewerb teilweise kaum beurteilt werden. Der Stadtrat ist der Auffassung, dass in der täglichen Arbeitspraxis die Verwaltung die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich mit dem verfügbaren Personal bewältigen sollte. Hierzu gehört auch die Bereitschaft und Fähigkeit sich mit neuen und komplexen Sachverhalten auseinander zu setzen. Fehlendes Personal, mangelnde Fachkenntnisse oder mangelnde Akzeptanz eigener Expertisen dürfen kein Grund für die Heranziehung externer Berater sein. Die Heranziehung externer Beratung sollte nicht zuletzt aus Haushaltsgründen auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein. "Hinsichtlich der Auswahl der externen Dienstleister sieht das Vergaberecht zur Verwirklichung des Wettbewerbsgrundsatzes vor, dass die öffentliche Hand ihren Bedarf in der Regel in einem öffentlichen, transparenten Verfahren bekannt gibt und entsprechende Dienstleister zur Abgabe eines konkreten Angebots mit dem Ziel auffordert, dem günstigsten Anbieter den Zuschlag zu erteilen. Daneben fordert das Wirtschaftlichkeitsgebot des Haushaltsrechtes, Vergleiche im Wettbewerb anzustellen, bevor ein Beratungsvertrag abgeschlossen wird." "Aufträge an externe Berater sollten in der Regel im Wege öffentlicher Ausschreibung vergeben werden. Sofern die Natur der Leistung oder besondere Umstände Ausnahmen von dieser Regel zulassen oder fordern", sollten die vergebenden Stellen zumindest Vergleichsangebote im Wettbewerb einholen. In den Fällen, in denen kein Wettbewerbspreis zu Stande kommt, ist es im Interesse des Gemeinwohls geboten, die Preisbildung durch die neutrale Preisbehörde (für Koblenz: Preisüberwachungsstelle bei der ADD Trier) zu kontrollieren. Gemäß § 9 der VO PR 30/53 hat der Auftragnehmer hierbei u.a. auf Verlangen die betriebsinterne Preiskalkulation offen zu legen. Um den Mitarbeitern der Verwaltung aber auch den entscheidenden Gremien die Aufgabe zu erleichtern, sollte von der Verwaltung eine Checkliste erstellt werden mit den wesentlichsten Punkten, die bei einer Vergabe von Beratungsleistungen zu beachten sind. Dazu zählen auch die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, die erfüllt werden müssen, um zu einem vergleichbaren Wettbewerbspreis zu kommen. Bei den Haushaltsberatungen sollte bereits eine Liste der Maßnahmen vorgelegt werden, für die die Verwaltung eine externe Beratung vorgesehen hat. Dann kann bereits im Vorfeld einer möglichen Vergabe bewertet werden, ob die Fremdvergabe sachlich geboten ist und ob nicht aus Haushaltsgründen die Bewältigung der Aufgabe im eigenen Bereich erfolgen kann.